(1) Der Verein führt den Namen „THMS® Int. e. V. – Textile Hygiene Monitoring Society International“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hückelhoven.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Information, Aufklärung und Wissensvermittlung über Infektionsprävention, Hygiene und gesundheitlichen Schutz.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen und Aufklärung
• wissenschaftliche Dokumentation und fachliche Information
• Zusammenarbeit mit Behörden, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Institutionen
• Erstellung von Informationsmaterialien und Handlungsempfehlungen
(4) Der Verein übt keine operativen Reinigungs-, Prüf-, Kontroll- oder Zertifizierungstätigkeiten aus.
(5) Der Verein bewirbt keine Produkte, Dienstleistungen oder Anbieter.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein kennt folgende Mitgliedsarten:
• aktive Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(1) Der Vorstand besteht aus:
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der 2. Vorsitzenden
• dem/der Schatzmeister/in
(2) Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten (§ 26 BGB).
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
(2) Sie beschließt insbesondere über:
• Satzungsänderungen
• Wahl des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Auflösung des Vereins
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(1) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation.
(2) Diese muss es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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